An- und Abmeldung des Wohnsitzes
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde in der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.
Eine kleine Info vorab:
- Der weitläufig verwendete Begriff „Ummeldung“ ist nach dem Melderecht auch eine „Anmeldung“.
- Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.Eine Abmeldung bei der letzten Wohnsitzgemeinde ist nur noch bei Wegzügen ins Ausland erforderlich.
Antrags- und Bearbeitungsfristen
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich. Die ehemalige Wohnsitzgemeinde erhält auf elektronischem Weg eine Mitteilung.
Hauptwohnung/Nebenwohnsitz
Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde (Mehr Informationen dazu siehe weiter unten auf dieser Seite).
Besonderheiten bei der Meldepflicht
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Befreiung von der Meldepflicht
- Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft, zum Beispiel: Grundwehrdienst, Zivildienst. Eine Befreiung von der Meldepflicht ist in diesem Fall jedoch nur gegeben, solange die Antragstellerin / der Antragsteller in einer anderen Wohnung in der Bundesrepublik angemeldet ist.
- Von der Meldepflicht ferner befreit sind Personen im Freiheitsentzug.
Krankenhäuser
Personen, die sich in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen aufhalten, sind meldepflichtig, sofern sie für keine andere Wohnung in der Bundesrepublik gemeldet sind und der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- Kinderreisepass beziehungsweise
- Geburtsurkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind.
- Einverständniserklärung des Vermieters / Wohnungsgebers (PDF)
Wohnungsart/Wohnungsstatus (Haupt- beziehungsweise Nebenwohnung)
Wohnungsart
Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart, auch Wohnungsstatus genannt. Der Status einer Wohnung kann sich während der Benutzungsdauer ändern (siehe unten: Statuswechsel). Danach werden Wohnungen unterschieden in:
- Alleinige Wohnung / Hauptwohnung
- Nebenwohnung
- Wohnung im Ausland.
Eine Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.
Vorwiegende Benutzung
Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner beziehungsweise die Einwohnerin (bei Verheirateten: wo sich die Familie) am häufigsten aufhält. Dazu sind die voraussichtlichen Aufenthaltstage für die kommenden 12 Monate für jede Wohnung zu zählen und zu vergleichen (Prognose). Die Meldebehörde prüft, ob die Darlegungen zur vorwiegenden Benutzung glaubhaft sind (Plausibilitätsprüfung). Dabei kommt der Entfernung zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrzeit zwischen ihnen und der Häufigkeit der Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu.
Zweifelsfälle
Nur wenn sich objektiv die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt oder wenn der Vergleich der Benutzungszeiten nur geringfügige Unterschiede (etwa bis zu einem Monat) ergibt, ist in der Regel für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgebend, in welcher Gemeinde nach der Erklärung der Einwohner/innen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Statuswechsel
Der einmal festgelegte Status einer Wohnung (als Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann sich ändern durch die Änderung des Personenstandes – zum Beispiel:
- Eheschließung,
- dauerndes Getrenntleben,
- Scheidung,
- Tod oder
- Wegzug des Ehegatten ins Ausland,
- Überschreitung der Altersgrenze,
- bei Minderjährigen bei Erreichung der Volljährigkeit,
- bei Behinderten in Behinderteneinrichtungen das 27. Lebensjahr oder
- auf Dauer angelegte Änderung der Benutzungsgewohnheiten (zum Beispeil zeitlich überwiegend wird künftig die Nebenwohnung benutzt).
Die Einwohner/innen haben der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen. Daneben berichtigen die Meldebehörden den Wohnungsstatus von Amts wegen, wenn ihnen die geänderten Umständebekanntwerden.
Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Wohnung im Ausland Wohnungen von Einwohnern/innen im Ausland sind nach dem Meldegesetz NW nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister gegebenenfalls nur als Zuzugs- oder Wegzugsanschriften. Ein Wegzug ins Ausland ist auf jeden Fall Anzeigepflichtig bei der deutschen letzten Wohnsitzgemeinde (Abmeldung)
Lesen Sie bitte auch:
die Info „Auskünfte aus dem Melderegister“ (PDF-Dokument).